Schul­zu­gang ermög­li­chen – Infor­ma­tio­nen

Hier stel­len wir Infor­ma­tio­nen bereit, wie der­zeit der Zugang zu öffent­li­chen Schu­len (Grund­schu­le, Sekun­dar­schu­le, Gym­na­si­um, Gemein­schafts­schu­le, För­der­schu­le, Ober­stu­fen­zen­trum) in Ber­lin für Kin­der ohne Auf­ent­halts­sta­tus in der Pra­xis abläuft, wel­che Hür­den es gibt, was zu beden­ken ist und was sich als erfolg­reich erwie­sen hat.

ZUGANG ZU SCHULEN FÜR KINDER OHNE AUFENTHALTSSTATUS IN BERLIN

Die Infor­ma­tio­nen sind lücken­haft und beru­hen auf kon­kre­ten Erfah­run­gen. Wir hof­fen auch, dass sich durch die Kam­pa­gne von Soli­da­ri­ty City und ande­ren Akteur*innen die Situa­ti­on ver­bes­sert. Und wir ver­su­chen, die­ses Infor­ma­ti­ons­blatt regel­mä­ßig zu aktua­li­sie­ren und freu­en uns dafür auch sehr über Hin­wei­se zur Über­ar­bei­tung und Ergän­zung!

Die­se Infor­ma­tio­nen sind auch als Infor­ma­ti­ons­blatt für Berater*innen und Unterstützer*innen gedacht, wes­halb wir sie hier auch als PDF zum aus­dru­cken zur Ver­fü­gung stel­len. Hier gibt es einen mehr­spra­chi­gen Fly­er mit einer Kurz­ver­si­on.


DIE SUCHE NACH EINEM SCHULPLATZ IN BERLIN

In Ber­lin gilt das Schul­be­suchs­recht für Kin­der ohne Auf­ent­halts­sta­tus

Jedes Kind hat das Recht, in Ber­lin zur Schu­le zu gehen (Ber­li­ner Schul­ge­setz, § 2 Recht auf Bil­dung und Erzie­hung). Dem­nach hat jedes Kind das Recht auf Bil­dung, unab­hän­gig von der gesell­schaft­li­chen Stel­lung sei­ner Erzie­hungs­be­rech­tig­ten. Die­ses Recht ist auch in Art. 20 Abs. 1 der Ver­fas­sung des Lan­des Ber­lin ver­an­kert. Grund­la­ge für das Recht auf Bil­dung ist Art. 28 der UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on.
In Ber­lin haben also auch Kin­der ohne Aufenthaltsstatus/ohne offi­zi­el­le Papie­re ein Recht auf den Schul­be­such, aller­dings im Unter­schied zu man­chen ande­ren Bun­des­län­dern kei­ne Schul­be­suchs­pflicht. (Das hat den Nach­teil, dass die Schul­äm­ter sich unter Umstän­den nicht beei­len, weil sie sich nicht unbe­dingt in der Pflicht sehen, den Schul­platz zeit­nah zu orga­ni­sie­ren). Trotz­dem gilt die grund­le­gen­de Bedeu­tung von Schu­le, Bil­dung und Teil­ha­be am Leben, und jedes Kind/jeder jun­ge Mensch hat ein Recht auf zukunfts­fä­hi­ge schu­li­sche Bil­dung und Erzie­hung und das Recht auf glei­chen Zugang zu allen öffent­li­chen Schu­len, unab­hän­gig von den fami­liä­ren Vor­aus­set­zun­gen.
Eine wich­ti­ge Vor­aus­set­zung für den Zugang zu Schu­len ist: Schu­len und Schul­äm­ter sind nicht ver­pflich­tet, Daten an die Aus­län­der­be­hör­de wei­ter­zu­lei­ten (sie­he § 87 – Auf­ent­halts­ge­setz, Abs. 1).
Das Schul­be­suchs­recht umfasst die Grund­schu­le und die wei­ter­füh­ren­de Schu­le. Das heißt also: Das Kind kann in eine ers­te Klas­se der Grund­schu­le ein­ge­schult wer­den, wenn es bis zum 30. Sep­tem­ber des vor­he­ri­gen Jah­res min­des­tens 5 Jah­re alt gewor­den ist. Wenn das Kind älter als 6 Jah­re ist, kann es alters­ent­spre­chend in eine bestehen­de Klas­se auf­ge­nom­men wer­den.
Wir gehen davon aus, dass ent­spre­chend der Schul­pflicht auch das Schul­be­suchs­recht gere­gelt ist: Die Schul­pflicht dau­ert 10 Jah­re im Sin­ne des § 42 Abs. 4 SchulG; die Will­kom­mens­klas­se ist dar­in nicht ein­ge­rech­net. Wir gehen davon aus, dass geflüch­te­te und irre­gu­lär ein­ge­reis­te Kin­der und Jugend­li­che häu­fig Brü­che in ihrer Bil­dungs­kar­rie­re auf­wei­sen. Daher sind mit 16 Jah­ren die 10 Jah­re Schul­be­suchs­pflicht nicht auto­ma­tisch erfüllt, son­dern kön­nen nach der UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on min­des­tens bis zum 18. Lebens­jahr dau­ern. Dar­über hin­aus ste­hen auch die Ober­stu­fen­zen­tren (OSZ) jun­gen Men­schen wei­ter­hin auf dem 1. Bil­dungs­weg bis min­des­tens im Alter von 26 Jah­re offen. Die OSZ ermög­li­chen es jun­gen Men­schen, ihren Bil­dungs­weg fort­zu­set­zen, wenn sie die auf den all­ge­mein­bil­den­den Schu­len noch kei­ne Schul­ab­schlüs­se erwor­ben haben.

Aber wie die­ses Recht auch umset­zen?

In der Pra­xis ist es gar nicht so ein­fach, das Kind tat­säch­lich beim Bezirks­schul­amt anzu­mel­den und in einer Schu­le einen Platz zu fin­den. Weder die Schul­äm­ter, noch die Schulsekretariate/Schulleitungen sind dar­auf gut vor­be­rei­tet. So leh­nen die Schu­len Kin­der oft ein­fach ab oder for­dern will­kür­lich Doku­men­te, die die Eltern der Kin­der nicht unbe­dingt vor­le­gen kön­nen. Und auch die Schul­äm­ter der Ber­li­ner Bezir­ke wis­sen oft nicht Bescheid oder behar­ren auf Doku­men­ten, die nicht vor­ge­legt wer­den kön­nen und recht­lich auch nicht vor­ge­legt wer­den müs­sen. Prin­zi­pi­ell haben wir aber die Erfah­rung gemacht, dass es eigent­lich immer mög­lich ist, einen Schul­platz zu bekom­men – aller­dings oft erst nach beharr­li­chem Insis­tie­ren und Beglei­tung der Eltern und Kin­der durch Unterstützer*innen bei den Behör­den­gän­gen und Tele­fo­na­ten.

Drei wich­ti­ge Behör­den für die Ein­schu­lung: Schul­se­kre­ta­ri­at, Bezirks-Schul­amt, Kin­der- und Jugend-Gesund­heits­dienst

Für eine Schul­an­mel­dung in Ber­lin sind drei Schrit­te not­wen­dig: Die Anmel­dung an einer Schu­le im Schul­se­kre­ta­ri­at, die Anmel­dung beim Schul­amt des Bezir­kes, in dem ein Schul­platz gesucht wird, und eine schul­ärzt­li­che Ein­schu­lungs­un­ter­su­chung beim Gesund­heits­amt.

Zunächst zur Anmel­dung beim Schul­se­kre­ta­ri­at und Bezirks-Schul­amt:

Die ers­ten bei­den Schrit­te kön­nen unter­schied­lich kom­bi­niert wer­den – ent­we­der a) oder b):
a) Das Kind wird an einer Schu­le im Schul­se­kre­ta­ri­at tele­fo­nisch oder bes­ser noch per­sön­lich ange­mel­det und die Schu­le lei­tet die nöti­gen Daten wei­ter an das Schul­amt. Oder auch: Nach dem Ter­min bei der Schu­le steht noch ein wei­te­rer Ter­min beim Schul­amt an, nach­dem die Schu­le ihre Bereit­schaft zur Auf­nah­me erklärt hat.
b) Alter­na­tiv beginnt der büro­kra­ti­sche Weg mit einem Tele­fo­nat oder, dazu raten wir, bes­ser mit einer per­sön­li­chen Vor­spra­che beim Schul­amt oder Schul­auf­sicht des Bezirks­am­tes, das dann einen Schul­platz im Bezirk sucht, vor­schlägt und orga­ni­siert. Vor­her soll­te mensch sich über Adres­sen, Sprech­zei­ten und Ansprechpartner*innen auf den Web­sites des ent­spre­chen­den Bezirks­am­tes infor­mie­ren – meis­tens unter: Schul­amt und dann (nicht immer) Schul­or­ga­ni­sa­ti­on oder Anmel­dung. Die Ber­li­ner Behör­den haben in der Regel don­ners­tags nach­mit­tags ab 15 Uhr geöff­net; und es gibt wei­te­re Öff­nungs­zei­ten. Auch zu beach­ten ist: Oft sind unter­schied­li­che Per­so­nen für Grund­schu­len, wei­ter­füh­ren­de Schu­len oder Will­kom­mens­klas­sen zustän­dig. (sie­he: https://service.berlin.de/schulaemter/)

Wel­che Daten und Doku­men­te sind dafür nötig?

Wich­tig!!! Eine pos­ta­li­sche Adres­se muss rei­chen! Lasst Euch nicht unter Druck set­zen, eine Mel­de­be­schei­ni­gung zu besor­gen!

Die Schul­äm­ter und Schul­se­kre­ta­ria­te for­dern oft­mals als ers­tes (neben Name und Geburts­da­tum des Kin­des) eine Mel­de­adres­se inklu­si­ve Mel­de­be­schei­ni­gung und wei­gern sich, etwas zu unter­neh­men, wenn sie die­se nicht bekom­men. Das ist ein Wider­spruch in sich: Men­schen ohne Auf­ent­halts­sta­tus kön­nen kei­ne Mel­de­be­schei­ni­gung vor­le­gen bzw. ris­kie­ren eine Abschie­bung, wenn sie sich beim Ein­woh­ner­mel­de­amt regis­trie­ren las­sen.
Statt­des­sen kann und muss aber eine pos­ta­li­sche Adres­se ange­ge­ben wer­den. Die­se muss im Bezirk lie­gen, in dem zur Schu­le gegan­gen wer­den soll. Um für Sicher­heit zu sor­gen, soll­te die­se Adres­se bes­ser nicht dem rea­len Wohn­ort der Per­son ent­spre­chen. Aber die Post soll­te von dort schnell die Eltern bzw. das Eltern­teil des Kin­des errei­chen. Mög­lich sind also Adres­sen von ver­trau­ens­wür­di­gen Nachbar*innen, Freund*innen, Unterstützer*innen, oder auch die Adres­se einer Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­ti­on, Kir­chen­ge­mein­de oder Bera­tungs­stel­le etc., immer unter der Vor­aus­set­zung, dass die­se ver­bind­lich und ver­ant­wort­lich mit der Post umge­hen und dass die Adres­se im ent­spre­chen­den Bezirk liegt.
Dass Kin­der und Jugend­li­che ohne gül­ti­gen Auf­ent­halts­ti­tel ein Schul­be­suchs­recht haben und dass die Beschu­lung nicht ver­wei­gert wer­den kann, weil kein Nach­weis über einen fes­ten Wohn­sitz, z.B. durch eine Mel­de­be­schei­ni­gung, nach­ge­wie­sen wer­den kann, stellt auch die Senats­ver­wal­tung für Bil­dung in ihrem „Leit­fa­den Inte­gra­ti­on“ klar (Link sie­he unten, S. 12).

Wei­te­re Doku­men­te wer­den auch oft ver­langt – wie etwa der Pass des Kin­des oder eine Geburts­ur­kun­de

Hier muss von Fall zu Fall geschaut wer­den, ob die Doku­men­te unpro­ble­ma­tisch vor­ge­legt wer­den kön­nen oder ob dar­auf bestan­den wer­den muss, dass die­se Doku­men­te nicht bei­ge­bracht wer­den kön­nen und das Kind trotz­dem ein Schul­be­suchs­recht hat.
Für Jugend­li­che über 16 Jah­re wird häu­fig das Ober­stu­fen­zen­trum (OSZ) als Schul­form emp­foh­len. Die­ser Emp­feh­lung muss mensch nicht fol­gen. Wenn der/die Jugend­li­che eine aka­de­mi­sche Lauf­bahn anstrebt, ist der Weg zum Abitur über ein Gym­na­si­um (2 Jah­re) oder eine inte­grier­te Sekun­dar­schu­le (3 Jah­re) direk­ter und schnel­ler. Wenn der/die Jugend­li­che noch kei­ne Ori­en­tie­rung hat, kann ein OSZ eine gute Opti­on sein, denn die OSZ bie­ten einer­seits einen berufs­ori­en­tier­ten Weg zum Abitur, ande­rer­seits aber auch beruf­li­che Aus­bil­dun­gen und ent­spre­chen­de Ori­en­tie­rungs­op­tio­nen (IBA) an. Die Schul­äm­ter ver­wei­sen für die Auf­nah­me in ein OSZ, bzw. in die Will­kom­mens­klas­sen an OSZ auf eine Jugend­be­rufs­agen­tur (https://www.jba-berlin.de/home/) oder eine ber­lin­wei­te Klä­rungs­stel­le für beruf­li­che Schu­len.

Kran­ken­ver­si­che­rung

Ins­be­son­de­re Schuldirektor*innen bestehen oft auch auf der Anga­be einer Kran­ken­ver­si­che­rung. Auch dies ist für Men­schen ohne Auf­ent­halts­sta­tus unmög­lich zu beschaf­fen. Bei den Schul­se­kre­ta­ria­ten kann dar­auf ver­wie­sen wer­den, dass Kin­der in der Kita, Schu­le und Aus­bil­dungs­stät­te und auf dem Schul­weg gemäß § 2 Sozi­al­ge­setz­buch VII auto­ma­tisch gesetz­lich unfall­ver­si­chert sind, unab­hän­gig vom Auf­ent­halts­sta­tus.
Auch bei Klas­sen­fahr­ten sind Unfäl­le in den meis­ten Fäl­len durch die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung abge­si­chert; es scheint da aber spe­zi­fi­sche Aus­nah­me­fäl­le zu geben, auf die die Schu­le ver­wei­sen könn­te. Den­noch: Ob die Schu­le das Kind spä­ter auf Klas­sen­fahr­ten mit­fah­ren lässt, kann ja unab­hän­gig davon, dass es in der Schu­le auf­ge­nom­men wird, noch ver­han­delt wer­den.

Will­kom­mens­klas­se und Euro­pa­schu­len

Je nach deut­schen Sprach­kennt­nis­sen, dem Alter des Kin­des und manch­mal auch ras­sis­ti­schen Ste­reo­ty­pen ord­nen die Bezirks-Schul­äm­ter die Kin­der zu Will­kom­mens­klas­sen zu. Prin­zi­pi­ell sind wir gegen die­se segre­gier­te Son­der­be­schu­lung und for­dern die Inte­gra­ti­on in Regel­klas­sen – gera­de auch zum bes­se­ren Deutsch­ler­nen. Wenn das Kind nicht in die ers­te oder zwei­te Klas­se ein­ge­schult wird, ist es aller­dings schwie­rig, das zu ver­hin­dern – die Will­kom­mens­klas­se ist der übli­che Weg für ein älte­res Kind ohne Deutsch­kennt­nis­se.
In den meis­ten Bezir­ken wur­den die Auf­ga­be für Will­kom­mens­klas­sen aus den Schul­äm­tern an soge­nann­te Koor­di­nie­rungs­stel­len und/oder Klä­rungs­stel­len für Will­kom­mens­klas­sen outgesourct.¹ Die Mög­lich­keit der Auf­nah­me in Will­kom­mens­klas­sen direkt an der Schu­le und nicht über die­se Stel­len wur­de in den letz­ten Jah­ren immer mehr ein­ge­schränkt und ist ohne einen direk­ten Draht zur Schul­lei­tung nicht mehr mög­lich.
Mög­lich ist es dar­über hin­aus, nach Euro­pa­schu­len oder bilin­gua­len Sprach­klas­sen zu schau­en und zu ver­su­chen, das Kind dort anzu­mel­den bzw. das Schul­amt dazu auf­zu­for­dern, dort einen Platz anzu­fra­gen.

Halb­tags­schu­le und Hort

Es ist rat­sam, eine Ganz­tags­schu­le aus­zu­su­chen, falls der Elternteil/die Eltern eine Betreu­ung für den gan­zen Tag wol­len bzw. brau­chen. Denn in Halb­tags­schu­len ent­schei­det das Jugend­amt dar­über, ob ein Kind einen Platz bekommt – und eine Anmel­dung beim Jugend­amt ist wie­der­um nicht mög­lich, da die Daten hier an die Aus­län­der­be­hör­de wei­ter­ge­ge­ben wer­den könn­ten (wegen § 87 Auf­ent­halts­ge­setz). Aller­dings gibt es auch hier Schu­len, die prag­ma­ti­sche Lösun­gen fin­den und das Kind ohne oder mit pseud­ony­mi­sier­ter Mel­dung auch in den Hort­be­reich auf­neh­men.

Prin­zi­pi­ell gilt bei der Schul­platz­su­che: Es herrscht Will­kür! Schul­äm­ter und Schuldirektor*innen in Ber­lin reagie­ren sehr unter­schied­lich auf die Anfra­gen.

Wir von Soli­da­ri­ty City machen gera­de Umfra­gen an den Schul­äm­tern und stel­len For­de­run­gen an den Senat auf, wie das Schul­be­suchs­recht in der Pra­xis garan­tiert wer­den soll­te. In einem Fall hat sich jüngst auch die Rechts­ab­tei­lung des Senats ein­ge­schal­tet und dem Bezirks­amt und der Schu­le erklärt, dass das Kind ein Schul­be­suchs­recht hat.² Auch die regio­na­le Schul­auf­sicht in den Bezir­ken soll­te kon­tak­tiert und bei den dort täti­gen Schulrät*innen das Recht auf Bil­dung der Kin­der durch­ge­setzt wer­den.
Wenn das Schul­amt die Auf­nah­me eines Kin­des ver­wei­gert, bzw. Doku­men­te for­dert, die nicht erbracht wer­den müs­sen und kön­nen, ist es zudem mög­lich, bei den Bera­tungs­stel­len KuB und BBZ (sie­he unten) nach unter­stüt­zen­den, soli­da­ri­schen und kom­pe­ten­ten Per­so­nen in den ver­schie­de­nen Bezir­ken zu fra­gen.

Schul­ärzt­li­che Ein­schu­lungs­un­ter­su­chung:
Bevor ein Kind ein­ge­schult wird, muss es noch zu einer schul­ärzt­li­chen Ein­schu­lungs- oder Zuzugs­un­ter­su­chung beim Kin­der- und Jugend-Gesund­heits­dienst. Dafür braucht es kei­ne Kran­ken­ver­si­che­rung. Das Kind wird kör­per­lich und nach Hör- und Seh­fä­hig­keit, sowie nach der sprach­li­chen, moto­ri­schen und geis­ti­gen Ent­wick­lung unter­sucht. Unter Umstän­den wird ein Impf­aus­weis und ein Vor­sor­ge­heft ver­langt, aber es ist kein Pro­blem, wenn die­se nicht vor­lie­gen. Unter Umstän­den wer­den Imp­fun­gen vor­ge­schla­gen, die­se sind aber frei­wil­lig (Infos https://service.berlin.de/dienstleistung/324254/)

Zum Daten­schutz gegen­über der Aus­län­der­be­hör­de – es gibt lei­der kei­ne abso­lu­te Garan­tie

Schu­len und Bil­dungs­ein­rich­tun­gen sind in Deutsch­land seit 2011 – im Unter­schied zu ande­ren deut­schen Behör­den – nicht dazu ver­pflich­tet, Infor­ma­tio­nen über Men­schen ohne Auf­ent­halts­sta­tus an die Aus­län­der­be­hör­den wei­ter­zu­lei­ten (§ 87 Auf­ent­halts­ge­setz, Absatz 1).
Ob dies aber auch einem Ver­bot gleich­kommt, dies zu tun, das ist juris­tisch nicht ein­deu­tig gere­gelt. Wir ver­tre­ten die Auf­fas­sung, dass Schul­be­hör­den und Schu­len grund­sätz­lich kei­ne per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten an die Aus­län­der­be­hör­de über­mit­teln dür­fen, da es an einer Rechts­grund­la­ge für eine Über­mitt­lung fehlt und die Über­mitt­lung die Erfül­lung ihres Bil­dungs­auf­tra­ges für alle Kin­der in Ber­lin unter­lau­fen wür­de. Nach § 3 des Ber­li­ner Daten­schutz­ge­setz ist die Über­mitt­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten näm­lich nur dann zuläs­sig, wenn sie zur Erfül­lung der in der Zustän­dig­keit lie­gen­den Auf­ga­be erfor­der­lich ist. Und die Über­mitt­lung von Daten über den Auf­ent­halts­sta­tus eines Kin­des an die Aus­län­der­be­hör­de ist ganz sicher nicht erfor­der­lich für die Auf­ga­ben einer Schu­le, wie sie in § 1 des Ber­li­ner Schul­ge­set­zes defi­niert sind.
Bis­her ken­nen wir in Ber­lin kei­nen Fall, bei dem eine Schu­le direkt die Daten an die Aus­län­der­be­hör­de wei­ter­ge­lei­tet hät­te. Wir ken­nen aller­dings einen Fall, bei dem anzu­neh­men ist, dass die Schu­le die Adres­se eines Kin­des an die Poli­zei wei­ter­ge­lei­tet hat (es ging um eine kaput­te Fens­ter­schei­be, in die ein Fuß­ball geflo­gen war). Eben­so wird es pro­ble­ma­tisch, wenn das Jugend­amt ein­ge­schal­tet wird: Für das Jugend­amt gilt näm­lich die Über­mitt­lungs­pflicht an die Aus­län­der­be­hör­de.

WIE GEHT ES WEITER, WENN DAS KIND EINGESCHULT IST?

Hier kön­nen wir nur ein paar all­ge­mei­ne Hin­wei­se dazu geben, wor­über nach­ge­dacht wer­den soll­te – es gibt hier aber kei­ne Patent­re­zep­te oder ein­fa­che Ant­wor­ten.

Wer in der Schu­le soll­te dar­über infor­miert sein, dass das Kind kei­nen Auf­ent­halts­sta­tus hat? 

Erfah­rungs­ge­mäß hand­ha­ben das die Eltern von Kin­dern ohne Papie­re sehr unter­schied­lich: In man­chen Fäl­len weiß nur die/der Schul-Direktor*in Bescheid, in ande­ren zusätz­lich die/der Klassenlehrer*in, und in wie­der ande­ren meh­re­re Lehrer*innen/Erzieher*innen und/oder auch der/die Sozialarbeiter*in der Schu­le. Sicher ist es wich­tig, nicht zu vie­le Men­schen ins Ver­trau­en zu zie­hen. Ande­rer­seits ist es oft not­wen­dig, dass zumin­dest die/der Klassenlehrer*in ver­steht, war­um das Kind nach mehr­ma­li­ger Auf­for­de­rung kei­ne Kran­ken­kas­sen­kar­te mit­ge­bracht hat, war­um die Eltern kein Bank­kon­to haben, um das Geld für die Klas­sen­fahrt zu über­wei­sen oder auch war­um sie aus dem glei­chen Grund kein Geld für das Schu­les­sen über­wei­sen und es lie­ber bar bezah­len wol­len (das gilt nicht für Grund­schu­len, hier ist das Essen sowie­so kos­ten­los). Ein wei­te­res Pro­blem ist, dass die Eltern im Unter­schied zu Kin­dern mit Hartz-IV-Unter­stüt­zung kei­ne finan­zi­el­le Unter­stüt­zung (etwa für Klas­sen­fahr­ten bekom­men) und die finan­zi­el­le Belas­tung groß sein kann. Auf jeden Fall ist es oft­mals hilf­reich, ver­trau­ens­wür­di­ge Klassenlehrer*innen über die Situa­ti­on zu infor­mie­ren. Eben­so kann es sinn­voll sein, dass der/die Sozialarbeiter*in der Schu­le Bescheid weiß, etwa um zu ver­hin­dern, dass ein „Fall“ dem Jugend­amt vor­ge­stellt wird, ohne dass dies auf­grund von Kin­des­wohl­ge­fähr­dung drin­gend not­wen­dig erscheint. Ins­ge­samt ist die­se Infor­ma­ti­ons­po­li­tik für die Eltern (und auch die Kin­der, wenn sie schon ver­ste­hen, wie sie dis­kri­mi­niert sind!) eine Grat­wan­de­rung – und sie liegt selbst­ver­ständ­lich immer in der Auto­no­mie und dem Ermes­sen der Betrof­fe­nen selbst.
Das­sel­be gilt all­ge­mein dazu, wel­che Schulfreund*innen und deren Eltern in die Situa­ti­on des Lebens ohne Papie­re ein­be­zo­gen wer­den, wer die tat­säch­li­che Adres­se des Kin­des erfährt, wer zu Besuch kommt usw. Eini­ge Men­schen haben gute Erfah­run­gen damit gemacht, sich nicht ein­schüch­tern zu las­sen und vie­le an ihrem Leben teil­ha­ben zu las­sen. Das muss nicht auto­ma­tisch hei­ßen, dass Freund*innen und Bekann­te aus der Schu­le über den „Sta­tus“ infor­miert wer­den müs­sen. Ande­re ent­schei­den sich – und auch dies ist je nach kon­kre­ter Situa­ti­on sehr berech­tigt, vor­sich­tig zu sein und z.B. nur weni­ge ver­trau­te Men­schen zu sich nach Hau­se ein­zu­la­den.

Kann das Kind auch ohne Auf­ent­halts­sta­tus gül­ti­ge Zeug­nis­se und gül­ti­ge Abschlüs­se erhal­ten?

Wird ein Kind/Jugendlicher von einer Schu­le auf­ge­nom­men, hat es ein Recht auf Zeug­nis­se und damit auch auf Abschlüs­se. Bis­her haben wir aller­dings weni­ge Erfah­run­gen etwa mit Kin­dern ohne Papie­re, die einen Mitt­le­ren Schul­ab­schluss oder eine Abitur­prü­fung absol­viert haben. Wir freu­en uns auch hier über Erfah­rungs­be­rich­te!

Wei­ter­füh­ren­de Behör­den-Infor­ma­tio­nen:

Leit­fa­den zur Inte­gra­ti­on von neu zuge­wan­der­ten Kin­dern und Jugend­li­chen in die Kin­der­ta­ges­för­de­rung und die Schu­le” (Senats­ver­wal­tung für Bil­dung, Jugend und Fami­lie, Dezem­ber 2018): https://www.berlin.de/sen/bjf/fluechtlinge/schulische-integration
Infor­ma­tio­nen über das Ber­li­ner Schul­sys­tem in meh­re­ren Spra­chen: https://www.berlin.de/sen/bjf/fluechtlinge/#neu/

Bera­tungs­stel­len:
Ber­li­ner Fach­stel­le für Kinder/Jugendliche
BBZ –Bera­tungs- und Betreu­ungs­zen­trum für jun­ge Flücht­lin­ge und Migrant*innen
Turm­str. 72, 10551 Ber­lin
030 666 407 – 21 Fax: -24
E-Mail: d.jasch@kommmitbbz.de
www.bbzberlin.de

KuB – Kon­takt- und Bera­tungs­stel­le für Flücht­lin­ge und Migrant*innen
Mo, Di, Do und Fr 9:00 bis 12:00 Uhr
Ora­ni­en­str. 159, 10969 Ber­lin
030 / 614 94 00 Fax: 030 / 615 45 34
www.kub-berlin.org


¹z.B. Mit­te: https://www.berlin.de/ba-mitte/politik-und-verwaltung/sprachfoerderzentrum/angebote/artikel.595520.php;
Charlottenburg/Wilmersdorf: https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/verwaltung/aemter/schul-und-sportamt/schulamt/artikel.428467.php;
Klä­rungs­stel­le OSZ: https://www.berlin.de/sen/bjf/fluechtlinge/schulische-integration/informationsblatt-klaerungsstelle-der-beruflichen-und-zentral-verwalteten-schulen-stand-oktober-2018.pdf

²Ei­ne Ansprech­part­ne­rin beim Senat: Elke Bies­ter, Fach­grup­pe Koor­di­nie­rung der Beschu­lung geflüch­te­ter Kin­der und Jugend­li­cher, Bern­hard-Weiß-Str. 6, 10178 Ber­lin Tel: 90227 6884, E-Mail: elke.biester@senbjf.berlin.de